§ 13b UStG regelt die Umkehr der Steuerschuld, im Sprachgebrauch auch Reverse Charge genannt. Bei bestimmten Bauleistungen zwischen Unternehmern schuldet nicht der ausführende Betrieb die Umsatzsteuer, sondern der Auftraggeber. Der Handwerksbetrieb stellt seine Rechnung dann ohne Umsatzsteuer und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.
Entscheidend ist dabei nicht die Art der Leistung allein, sondern die Eigenschaft des Auftraggebers: Die Regelung greift grundsätzlich, wenn dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Finanzamt bescheinigt dies auf Antrag mit dem Nachweis nach Vordruckmuster USt 1 St 19. Liegt die Bescheinigung vor, ist sie in der Regel maßgeblich, auch wenn sie im Einzelfall zu Unrecht erteilt wurde. Wer an private Bauherren leistet, fällt grundsätzlich nicht unter die Regelung.
Auf der Rechnung ist nach § 14a Abs. 5 UStG ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erforderlich; ein gesonderter Steuerausweis unterbleibt. Weil die Einordnung vom Auftraggeber abhängt und nicht von der Leistung, sollte sie im Zweifel mit dem Steuerberater geklärt werden. Eine falsche Einordnung führt in beide Richtungen zu Korrekturbedarf.
§ 13b UStG in der Praxis — mit Meistron
In Meistron wird eine Position mit 0 % Umsatzsteuer angelegt; die Software fragt dann nach dem Grund der Steuerbefreiung und übernimmt die Angabe in die E-Rechnung. Die steuerliche Einordnung selbst trifft der Betrieb.
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