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Mahnung schreiben — vom freundlichen Reminder bis zur letzten Frist

Stufe wählen, Rechnungsdaten eintragen, fertig: Der Generator erstellt eine Zahlungserinnerung, 1. oder 2. Mahnung als sauberes PDF — mit Forderungsaufstellung und Formulierungen, die sich an § 286 und § 288 BGB orientieren. Ihre Daten bleiben auf Ihrem Gerät.

Mahnstufe
Offener Gesamtbetrag: 0,00 €
Läuft komplett im Browser — Ihre Eingaben werden nicht hochgeladen Formulierungen orientieren sich an § 286/288 BGB

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So schreiben Sie Ihre Mahnung — in vier Schritten

  1. 1

    Mahnstufe wählen

    Zahlungserinnerung (freundlich, ohne Gebühr), 1. Mahnung oder 2. und letzte Mahnung — der Schreibton und die rechtlichen Hinweise passen sich automatisch an.

  2. 2

    Absender & Empfänger eintragen

    Ihre Firmendaten und die Anschrift des säumigen Kunden. Der Briefkopf wird im Browser gemerkt und beim nächsten Mal wieder eingesetzt.

  3. 3

    Forderung erfassen

    Rechnungsnummer, offener Betrag und neue Frist. Ab der 1. Mahnung kommen Mahngebühr und Verzugszinsen dazu: Sie geben an, seit wann Verzug besteht und ob ein Privat- oder Geschäftskunde schuldet — den Zinsbetrag rechnet das Werkzeug aus.

  4. 4

    PDF herunterladen

    Fertig ist das Mahnschreiben mit Forderungsaufstellung, bereit zum Ausdrucken oder Versenden.

Verzugszinsen berechnen — so kommt der Betrag zustande

Der gesetzliche Verzugszins ist kein fester Prozentsatz, sondern eine Summe aus zwei Teilen. Der eine ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres neu veröffentlicht. Der andere ist der Aufschlag nach § 288 BGB: 5 Prozentpunkte, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.

Daraus folgt eine Stolperstelle, die viele Zinsrechner übergehen: Läuft der Verzug über einen 1. Januar oder 1. Juli hinweg, gilt für jeden Abschnitt der Satz, der damals veröffentlicht war. Der Rechner in diesem Werkzeug teilt den Zeitraum an genau diesen Stichtagen und weist die Abschnitte im Mahnschreiben aus — damit der Kunde den Betrag nachrechnen kann.

Basiszinssatz nach § 247 BGB

Basiszinssätze nach § 247 BGB und die daraus folgenden Verzugszinssätze nach § 288 BGB
Gültig abBasiszinssatzPrivatkundeGeschäftskunde
01.07.20261,52 %6,52 %10,52 %
01.01.20261,27 %6,27 %10,27 %
01.07.20251,27 %6,27 %10,27 %
01.01.20252,27 %7,27 %11,27 %
01.07.20243,37 %8,37 %12,37 %
01.01.20243,62 %8,62 %12,62 %
01.07.20233,12 %8,12 %12,12 %
01.01.20231,62 %6,62 %10,62 %

Stand dieser Tabelle: 01.07.2026. Quelle der Sätze ist die Deutsche Bundesbank; sie veröffentlicht den jeweils neuen Wert zum 1. Januar und 1. Juli.

Ein Beispiel zum Nachrechnen

Eine Rechnung über 10.000 € an einen Geschäftskunden ist seit dem 1. August 2026 im Verzug. Am 31. August sind 30 Tage vergangen. Der Basiszinssatz liegt in diesem Halbjahr bei 1,52 %, dazu kommen neun Prozentpunkte — macht 10,52 % im Jahr. Für 30 Tage ergibt das 10.000 € × 10,52 % × 30 ÷ 365 = 86,47 €. Dazu darf die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB treten. Wie es weitergeht, wenn auch die letzte Mahnung nichts bewirkt, steht im Ratgeber „Kunde zahlt nicht — was tun?“.

Häufige Fragen zum Mahnungs-Generator

Welche Mahnstufen kann ich erstellen?
Drei: die Zahlungserinnerung (freundlicher erster Hinweis ohne Gebühr), die 1. Mahnung (stellt den Verzug nach § 286 BGB fest) und die 2. und letzte Mahnung (kündigt gerichtliches Mahnverfahren oder Inkasso an). Stufe wählen genügt — Text und Forderungsaufstellung passen sich an.
Wie werden die Verzugszinsen berechnet?
Grundlage ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli veröffentlicht. Dazu kommen nach § 288 BGB fünf Prozentpunkte, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und neun Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern. Gerechnet wird taggenau; der Tag des Verzugsbeginns zählt nicht mit. Sie geben den offenen Betrag, den Verzugsbeginn und den Stichtag an — den Rest übernimmt das Werkzeug und schreibt den Rechenweg mit auf die Mahnung.
Was passiert, wenn der Verzug über den Jahreswechsel läuft?
Dann gilt für jeden Abschnitt der Satz, der damals veröffentlicht war. Der Rechner teilt den Zeitraum an jedem 1. Januar und 1. Juli und rechnet jeden Abschnitt einzeln. Die verbreiteten Zinsrechner nehmen stattdessen einen festen Satz für die gesamte Dauer — bei einer Forderung, die über ein Halbjahr alt ist, weicht das Ergebnis sichtbar ab.
Darf ich 40 € Verzugspauschale verlangen?
Bei Entgeltforderungen gegenüber einem Unternehmer sieht § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 € vor, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Gegenüber Verbrauchern gilt sie nicht. Sie wird auf eine später geltend gemachte Pauschale für Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Im Werkzeug ist sie ein Häkchen, das nur bei Geschäftskunden erscheint.
Wann tritt überhaupt Verzug ein?
In der Regel mit einer Mahnung nach Fälligkeit. Ohne Mahnung tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB) — gegenüber Verbrauchern allerdings nur, wenn in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurde. Die verbreitete Vorstellung, es brauche immer drei Mahnungen, trifft rechtlich nicht zu.
Kann ich den Zinsbetrag auch selbst eintragen?
Ja. Über den Umschalter neben „Verzugszinsen“ wechseln Sie auf ein freies Betragsfeld — etwa wenn Ihr Steuerberater einen Betrag genannt hat oder vertraglich ein anderer Zinssatz vereinbart ist.
Werden meine Daten gespeichert oder hochgeladen?
Nein. Das Mahnschreiben entsteht vollständig in Ihrem Browser. Kunden- und Forderungsdaten verlassen Ihr Gerät nicht; nur Ihr Briefkopf wird lokal gemerkt.

Mahnen ist gut — nicht mahnen müssen ist besser

Eine einzelne Mahnung ist schnell geschrieben. Anstrengend wird es, wenn Sie zwanzig offene Rechnungen im Blick behalten müssen: Wer ist wie lange überfällig, wer hatte schon die erste Mahnung, wann läuft welche Frist ab? Das Mahnwesen in Meistron überwacht Fristen automatisch und verschickt Erinnerung und Mahnungen von selbst — Sie sehen nur noch, wenn Geld eingeht. Was bei hartnäckigen Fällen hilft, steht im Ratgeber „Kunde zahlt nicht — was tun?“.

Die Formulierungen orientieren sich an §§ 286, 288 BGB, stellen aber keine Rechtsberatung dar und werden ohne Gewähr bereitgestellt. Für die Zulässigkeit von Mahngebühren, die Höhe der Verzugszinsen, Fristen und das weitere Vorgehen sind Sie selbst verantwortlich. Im Zweifel lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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