Verzug bedeutet, dass ein Schuldner eine fällige Leistung trotz Möglichkeit nicht erbringt — beim Zahlungsverzug also eine fällige Rechnung nicht bezahlt. Geregelt ist der Verzug in § 286 BGB.
In Verzug gerät der Kunde in der Regel durch eine Mahnung nach Fälligkeit. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn etwa ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart wurde. Daneben gilt die 30-Tage-Regel: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug grundsätzlich automatisch ein — bei Verbrauchern allerdings nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Mit dem Verzug entstehen Ansprüche auf Verzugszinsen und auf Ersatz des Verzugsschadens, etwa Mahn- und Rechtsverfolgungskosten. Für Handwerksbetriebe ist deshalb entscheidend, Fälligkeit und Zahlungsfristen klar auf der Rechnung zu benennen und offene Posten konsequent nachzuverfolgen.
Verzug in der Praxis — mit Meistron
Das automatische, dreistufige Mahnsystem von Meistron verfolgt überfällige Rechnungen nach; einzelne Rechnungen lassen sich davon ausnehmen, etwa bei vereinbarter Stundung.
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