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Handwerker-Lexikon

Kleinunternehmerregelung — einfach erklärt

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen davon, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.

Seit der Reform zum 1. Januar 2025 gilt die Regelung grundsätzlich, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Steuerbefreiung; die Details sollten im Einzelfall mit dem Steuerberater geklärt werden. Auf der Rechnung muss auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden.

Für Handwerksgründer kann die Regelung den Start vereinfachen, weil Bürokratie entfällt und Preise gegenüber Privatkunden nicht mit Umsatzsteuer beaufschlagt werden. Wer viel Material einkauft oder überwiegend Geschäftskunden bedient, fährt mit der Regelbesteuerung dagegen oft besser. Auch Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können; von der Pflicht zur Ausstellung sind sie grundsätzlich ausgenommen.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Information (Stand 2026), keine Rechts- oder Steuerberatung.

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