Der Werkvertrag ist der typische Vertrag des Handwerks: Der Unternehmer schuldet nach § 631 BGB einen konkreten Erfolg — das funktionierende Bad, die dichte Dachfläche, die installierte Anlage — und nicht nur ein Tätigwerden. Darin liegt der zentrale Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem die Tätigkeit als solche geschuldet ist.
Dreh- und Angelpunkt des Werkvertrags ist die Abnahme: Mit ihr erkennt der Besteller das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß an. Ab der Abnahme wird die Vergütung grundsätzlich fällig, die Beweislast für Mängel geht in der Regel auf den Kunden über, und die Verjährungsfristen der Mängelansprüche beginnen zu laufen.
Seit der Reform des Bauvertragsrechts enthält das BGB zudem besondere Regeln für Bauverträge und Verbraucherbauverträge, etwa zu Anordnungsrechten und Abschlagszahlungen. Für die Praxis empfiehlt es sich, Leistungsumfang, Vergütung und Termine schriftlich festzuhalten und die Abnahme zu dokumentieren.
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