Gewährleistung — im Gesetz Mängelhaftung — bedeutet, dass der Handwerksbetrieb für Mängel seiner Leistung einstehen muss. Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, kann der Kunde in der Regel zunächst Nacherfüllung verlangen, also Nachbesserung oder Neuherstellung; weitere Rechte wie Minderung oder Rücktritt kommen erst danach in Betracht.
Die Verjährungsfristen beginnen beim Werkvertrag grundsätzlich mit der Abnahme. Nach BGB beträgt die Frist für Arbeiten an Bauwerken in der Regel fünf Jahre, für viele andere Werkleistungen zwei Jahre. Bei wirksam vereinbarter VOB/B gelten abweichende Fristen, für Bauleistungen regelmäßig vier Jahre.
Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie: Sie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage des Betriebs oder Herstellers. Für Betriebe ist eine lückenlose Dokumentation des Leistungszustands bei Abnahme wichtig, denn sie entscheidet im Streitfall mit darüber, ob ein Mangel bereits bei Abnahme vorlag oder erst später entstanden ist.
Gewährleistung in der Praxis — mit Meistron
Meistron unterstützt die Beweissicherung mit Foto- und Skizzen-Dokumentation pro Auftrag inklusive Kundenunterschrift — so ist der Zustand der Leistung bei Übergabe festgehalten.
Produkt-Tour ansehenVerwandte Begriffe
Allgemeine Information (Stand 2026), keine Rechts- oder Steuerberatung.
