Verzugszinsen sind die Zinsen, die ein Schuldner ab Eintritt des Zahlungsverzugs auf die offene Forderung zahlen muss. Sie sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger durch die verspätete Zahlung erleidet, und sind in § 288 BGB geregelt.
Die gesetzliche Höhe ist an den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gekoppelt, der halbjährlich angepasst wird: Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kommt darüber hinaus grundsätzlich eine Pauschale von 40 Euro hinzu, die unabhängig vom tatsächlichen Schaden verlangt werden kann.
Vertraglich können abweichende Regelungen getroffen werden, soweit sie rechtlich zulässig sind. Wer Verzugszinsen geltend machen will, sollte den Verzugseintritt — etwa Mahnung oder Ablauf der 30-Tage-Frist — sauber dokumentieren, da der Zinslauf erst ab diesem Zeitpunkt beginnt.
Wie Verzugszinsen und Mahnpauschale im Mahnlauf praktisch geltend gemacht werden — und was davor und danach kommt —, steht im Ratgeber „Kunde zahlt nicht“.
Allgemeine Information (Stand 2. September 2026), keine Rechts- oder Steuerberatung.
