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Handwerker-Lexikon

Mahnung — einfach erklärt

Eine Mahnung ist die Aufforderung an den Kunden, eine fällige Rechnung zu bezahlen. Sie hat zwei Funktionen: Sie erinnert an die offene Forderung und setzt den Schuldner — sofern nicht ohnehin schon eingetreten — in Verzug.

Die verbreitete Vorstellung, es seien immer drei Mahnungen nötig, trifft rechtlich nicht zu: Grundsätzlich genügt eine Mahnung nach Fälligkeit, um Verzug zu begründen, und unter bestimmten Voraussetzungen tritt Verzug auch ganz ohne Mahnung ein, etwa über die 30-Tage-Regel des § 286 BGB. Mehrstufige Mahnläufe — Zahlungserinnerung, erste und zweite Mahnung — sind dennoch übliche kaufmännische Praxis, um die Kundenbeziehung zu schonen.

Inhaltlich sollte eine Mahnung die Rechnung eindeutig bezeichnen, den offenen Betrag nennen und eine klare Zahlungsfrist setzen. Ab Verzug können grundsätzlich Verzugszinsen und Mahnkosten geltend gemacht werden; bleibt die Zahlung weiter aus, folgen gerichtliches Mahnverfahren oder Inkasso.

Wie ein Betrieb bei ausbleibender Zahlung Schritt für Schritt vorgeht — von der Zahlungserinnerung über die Mahnung bis zum gerichtlichen Mahnbescheid —, zeigt der Ratgeber „Kunde zahlt nicht“.

Mahnung in der Praxis — mit Meistron

Meistron mahnt offene Rechnungen automatisch in bis zu drei Stufen und erstellt Mahngebühren als separate Korrektur-Rechnungen; pro Rechnung lässt sich der Mahnlauf pausieren oder eine Stundung hinterlegen.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Information (Stand 2. September 2026), keine Rechts- oder Steuerberatung.

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